Das primäre Geschäft der LIROH GmbH ist der Handel von gefährlichen- und nichtgefährlichen Abfällen mit dem Schwerpunkt Papier und Kunststoff auf nationaler und internationaler Ebene im B2B-Verhältnis.
§ 1 Allgemeine Vorschriften
Für sämtliche Lieferungen und Leistungen geltend ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der LIROH GmbH.
Mit der Beauftragung erkennt der Vertragspartner an, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der LIROH GmbH Vertragsbestandteil werden und eigene Geschäftsbedingungen des Vertragspartners keine Gültigkeit haben; auch dann nicht, wenn er einer Auftragsbestätigung oder anderen Schriftstücken hierauf Bezug genommen hat. Abweichende oder entgegenstehende Bedingungen des Vertragspartners werden nur dann Vertragsinhalt, wenn die LIROH GmbH der Geltung ausdrücklich zugestimmt hat.
§ 2 Vertragsgegenstand der LIROH GmbH
Die LIROH GmbH hat sich auf den Handel von gefährlichen- und nichtgefährlichen Abfällen und Ausschuss- und B-Ware auf nationaler und internationaler Ebene spezialisiert. Vertragsgegenstand sind Altpapier, Ausschuss- und B-Ware und Kunststoffe jeglicher Art, Metalle, AZV, EBS, Holz und weitere Rohstoffe spezialisiert. Die Beschaffenheit der übernommenen Rohstoffe sind u.a. lose, Rolle, Formate, Ballen, Mahlgüter, Granulate, Palettenware, etc.
§ 3 Beauftragung und Vertragsabschluss
Aufträge werden erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung der LIROH GmbH verbindlich. Dies erfolgt entweder über eine Einkaufsbestätigung oder in schriftlicher Form per E-Mail oder WhatsApp. Änderungen und Ergänzungen sollen in Textform erfolgen. Mengen- oder Größenangaben sind, soweit nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet, unverbindliche Näherungswerte.
Wenn der Vertragspartner der schriftlichen Auftragsbestätigung nicht unverzüglich i.S.d. § 121 Abs. 1 S. 1 BGB widerspricht, muss er dieses gegen sich gelten lassen.
§ 4 Leistungen der LIROH GmbH
Die LIROH GmbH übernimmt als alleiniges Unternehmen die in der schriftlichen Auftragsbestätigung aufgeführten Dienstleistungen für den Vertragspartner.
Der Leistungsumfang kann auch die Bereitstellung von Behältern/Containern der im Auftrag festgelegten Art, Größe und Anzahl und/oder den Austausch bzw. die Umleerung sowie den Abzug der bereitgestellten Behälter am vereinbarten Standort und den Transport der Recyclingstoffe zur Verwertungsanlage beinhalten.
Die LIROH GmbH ist berechtigt, sich zur Erfüllung dieses Vertrages Dritter zu bedienen.
§ 5 Preise und Zahlungsbedingungen
Die Preise gelten im Zweifel ab Werk ausschließlich Fracht, Zoll, Einfuhr- oder Ausfuhrnebenabgaben und Verpackung zuzüglich Mehrwertsteuer in gesetzlicher Höhe. Sämtliche Zahlungen sind in € (EURO) ausschließlich an die LIROH GmbH zu leisten.
Ändern sich nach Abgabe der Auftragsbestätigung bis zur Lieferung bzw. Abholung die maßgebenden Kostenfaktoren, insbes. für Material, Energie oder Personal um mehr als 5 %, so ist jede Partei berechtigt, eine Preisanpassung zu verlangen.
Die LIROH GmbH ist bei neuen Aufträgen nicht an vorgehende Preise gebunden.
Die Rechnungslegung erfolgte durch die LIROH GmbH auf der Grundlage des Materialendgewichtes. Die Bestimmung des Materialendgewichtes erfolgt grundsätzlich anhand der Waage des Abnehmers der LIROH GmbH. Sofern es sich um ein Streckengeschäft handelt, erfolgt die Bestimmung des Materialendgewichtes anhand den Angaben des Lieferanten.
Falls nicht anders vereinbart, ist der Kaufpreis für Lieferungen oder sonstige Leistungen zahlbar sofort nach Rechnungseingang ohne jeden Abzug.
Bei Überschreitung des vereinbarten Zahlungstermins werden Zinsen in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz berechnet, sofern die LIROH GmbH nicht einen höheren Schaden (z.B. durch die Inanspruchnahme von Bankkrediten) nachweist.
Der Vertragspartner kann nur aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht von Zahlungen geltend machen, wenn seine Forderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
Die nachhaltige Nichteinhaltung von Zahlungsbedingungen oder Umstände, welche ernste Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Vertragspartners begründen, berechtigen die LIROH GmbH zur sofortigen Fälligstellung aller Forderungen. Darüber hinaus ist die LIROH GmbH in diesem Fall berechtigt, für noch offenstehende Lieferungen Vorauszahlungen zur verlangen sowie nach erfolglosem Ablauf einer angemessener Frist vom Vertrag zurückzutreten.
Es findet § 13b UstG Anwendung, da der Handel mit Recyclingstoffen diesem unterliegt.
§ 6 Liefer- und Abnahmepflicht
Die Abholung erfolgt grundsätzlich ab dem vereinbarten Ladeort. Eine Anlieferung durch die LIROH GmbH erfolgt nur bei entsprechender schriftlicher Beauftragung. Die vereinbarten Termine und Fristen der Lieferung sind bindend.
Der Vertragspartner ist verpflichtet, unverzüglich schriftlich mitzuteilen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die vereinbarten Termine und Fristen nicht eingehalten werden können.
Die LIROH GmbH ist zu angemessenen Teillieferungen sowie zu zumutbaren Abweichungen von den Bestellmengen bis zu plus/minus 10 % berechtigt.
Wird die Ware durch den Vertragspartner zum vereinbarten Zeitpunkt nicht abgenommen, ist die LIROH GmbH berechtigt, eine angemessene Annahmefrist zu setzen. Nach Ablauf dieser Frist ist sie berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und den entstandenen Schaden geltend zu machen.
Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Vertragspartner über. Sofern der Vertragspartner eine Anlieferung wünscht, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung bereits mit Auslieferung der Ware an die zur Ausführung der Versendung bestimmten Person (z.B. Spediteur) über.
Bei Abrufaufträgen ohne Vereinbarung von Laufzeit, Fertigungsgrößen und Abnahmeterminen kann die LIROH GmbH spätestens drei Monate nach der Auftragsbestätigung eine verbindliche Festlegung hierüber verlangen. Kommt der Vertragspartner diesem Verlangen nicht innerhalb von drei Wochen nach, ist die LIROH GmbH berechtigt, eine zweiwöchige Nachfrist zu setzen und nach deren Ablauf vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz zu fordern.
Erfüllt der Vertragspartner seine Abnahmepflichten nicht, so ist die LIROH GmbH berechtigt, den Liefergegenstand nach vorheriger Benachrichtigung des Vertragspartners freihändig zu verkaufen.
§ 7 Höhere Gewalt und sonstige Verzögerungen
Ereignisse höherer Gewalt, z.B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Pandemien, berechtigen die LIROH GmbH, die Lieferung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung oder unvorhersehbare, unvermeidbare Umstände, z.B. unverschuldete Betriebsstörungen, oder Transportverzögerungen oder –unterbrechungen, unverschuldeter Rohstoff- oder Energiemangel, gleich, die der LIROH GmbH die rechtzeitige Lieferung trotz zumutbarer Anstrengungen unmöglich machen. Dies gilt auch, wenn die vorgenannten Behinderungen während eines Verzuges oder bei einem Unterlieferanten eintreten.
Der Vertragspartner kann die LIROH GmbH auffordern, innerhalb von zwei Wochen zu erklären, ob diese zurücktreten will oder innerhalb einer angemessenen Nachfrist ihren vertraglichen Pflichten nachkommen will. Erklärt sich die LIROH GmbH nicht, kann der Vertragspartner vom nicht erfüllten Teil des Vertrages zurücktreten.
Die LIROH GmbH wird den Vertragspartner unverzüglich benachrichtigen, wenn ein Fall höherer Gewalt eintritt. Er hat Beeinträchtigungen des Vertragspartners so gering wie möglich zu halten.
§ 8 Containerbereitstellung / Abholung
1. Der Leistungsumfang kann auch die Bereitstellung von Behältern/Containern zum Gegenstand haben. Der An- bzw. Abtransport der Container erfolgt ausschließlich durch die LIROH GmbH oder einer von diesen beauftragten Dritten. Der LIROH GmbH bleibt es vorbehalten, eine Bereitstellung von Containern bei dem Vertragspartner aus wirtschaftlichen Gründen abzulehnen. In diesem Zusammenhang ist der Vertragspartner verpflichtet, wahrheitsgemäße Angaben zu den erwarteten Liefermengen zu machen.
Nach Anlieferung ist der Vertragspartner mit der erforderlichen Sorgfalt für den Zustand und die Sicherheit des Containers und der gesammelten Recyclingstoffe verantwortlich. Die Instandsetzung von Schäden am Container, die bei dem Vertragspartner entstanden sind, bzw. der Ersatz eines verloren gegangenen/gestohlenen Containers geht zu Lasten des Vertragspartners.
Die für die Benutzung öffentlicher Verkehrsflächen erforderliche Erlaubnisse, Genehmigungen etc. hat der Vertragspartner einzuholen, es sei denn, die LIROH GmbH hat diese Verpflichtung entgeltlich übernommen. Für unterlassene Sicherung des Containers oder fehlende Genehmigungen, Erlaubnisse etc. haftet ausschließlich der Vertragspartner. Er hat die LIROH GmbH gegebenenfalls von Ansprüchen Dritter freizustellen.
Der Vertragspartner sichert zu, dass die Container ausschließlich mit vertragsgemäßem Material gefüllt werden. Für Schäden und Kosten, die der LIROH GmbH durch die Nichtbeachtung der vorstehenden Beladungsvorschriften entstehen, haftet der Vertragspartner. Der Vertragspartner stellt die LIROH GmbH von Schadensersatzansprüchen Dritter frei, sollte es zu einer unsachgemäßen Behandlung der Container oder am Inhalt kommen.
Es obliegt dem Vertragspartner, einen geeigneten Aufstellplatz für den Container bereit zu halten. Ferner obliegt es diesem, für eine geeignete Zufahrtsmöglichkeit zum Aufstellplatz zu sorgen. Zufahrt und Aufstellplatz müssen zum Befahren mit dem für die Auftragserfüllung erforderlichen LKW inkl. Container geeignet sein. Nicht befestigte Zufahrtswege und Aufstellplätze sind nur dann geeignet, wenn der Untergrund in anderer Weise für das Befahren mit schweren LKW vorbereitet ist. Für Schäden am Fahrzeug, Container, Zufahrtsweg und Aufstellplätze infolge ungeeigneter Zufahrten und Aufstellplätze haftet der Vertragspartner.
Die von der LIROH GmbH bereitgestellte Container dürfen lediglich bis zu Ihrer maximalen Füllhöhe beladen werden. Ferner darf das zulässige Höchstgewicht nicht überschritten werden. Für Kosten und Schäden, die durch Überladung oder unsachgemäße Beladung entstehen, haftet der Vertragspartner.
Ansprüche des Vertragspartners gegen die LIROH GmbH – gleich aus welchem Rechtsgrund – verjähren mit Ablauf von einem Jahr nach ihrer Entstehung. Dies gilt nicht im Falle des Vorsatzes oder bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder soweit wir eine Garantie übernommen haben. Für Schadensersatzansprüche gilt diese Verjährungsfrist zudem nicht in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder der Freiheit, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftgesetz, sowie bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Lieferanten ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. Unsere Schadensersatzansprüche wegen Veränderung oder Verschlechterung des Containers verjähren entgegen § 548 BGB in zwölf Monaten.
§ 9 Eigentumsvorbehalt
1. Die Lieferungen bleiben Eigentum der LIROH GmbH bis zur Erfüllung sämtlicher der LIROH GmbH gegen den Vertragspartner zustehenden Ansprüche. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum an den Lieferungen (Vorbehaltsware) als Sicherung für die Saldorechnung der LIROH GmbH.
Solange das Eigentum noch nicht auf den Vertragspartner übergegangen ist, hat dieser die gelieferten Sachen pfleglich zu behandeln. Die LIROH GmbH ist unverzüglich zu benachrichtigen, falls die gelieferten Gegenstände gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt sind.
Der Vertragspartner ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsgegenstände im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsgegenstände tritt der Vertragspartner bereits jetzt an die LIROH GmbH ab. Diese nimmt die Abtretung an. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Gegenstände ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden sind. Der Vertragspartner bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis der LIROH GmbH, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Die LIROH GmbH wird die Forderung nicht einziehen, solange der Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.
Eine Be- oder Verarbeitung durch den Vertragspartner gilt als unter Ausschluss des Eigentumserwerbs nach § 950 BGB für die LIROH GmbH ausgeführt; diese wird entsprechend dem Verhältnis des Netto-Fakturenwerts seiner Ware zum Netto-Verkaufspreis der zu be- oder verarbeitenden Ware Miteigentümer der so entstandenen Sache, die als Vorbehaltsware zur Sicherstellung der Ansprüche der LIROH GmbH gemäß Absatz 1 dient.
Bei Verarbeitung (Verbindung/Vermischung) mit anderen, nicht der LIROH GmbH gehörenden Waren durch den Vertragspartner gelten die Bestimmungen der §§ 947, 948 BGB mit der Folge, dass der Miteigentumsanteil der LIROH GmbH an der neuen Sache nunmehr als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen gilt.
Falls die LIROH GmbH nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen von ihrem Eigentumsvorbehalt durch Zurücknahme von Vorbehaltsware Gebraucht macht, ist sie berechtigt, die Ware freihändig zu verkaufen oder versteigern zu lassen. Eine Rücknahme der Vorbehaltsware erfolgt zu dem erzielten Erlös, höchstens jedoch zu den vereinbarten Lieferpreisen. Weitergehende Ansprüche auf Schadensersatz, insbesondere entgangenen Gewinn, bleiben vorbehalten.
§ 10 Mängelansprüche und Gewährleistung
Mängelrügen sind unverzüglich schriftlich geltend zu machen. Bei versteckten Mängeln ist die Rüge unverzüglich nach Feststellung zu erheben. In beiden Fällen verjähren, soweit nicht anderes vereinbart, alle Mängelansprüche zwölf Monate nach Gefahrenübergang.
Bei begründeter Mängelrüge ist die LIROH GmbH zur Nacherfüllung (nach seiner Wahl Nachbesserung oder Ersatzlieferung) verpflichtet. Kommt sie dieser Verpflichtung nicht innerhalb angemessener Frist nach oder schlägt die Nacherfüllung wiederholend fehl, ist der Vertragspartner berechtigt, den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Für weitergehende Ansprüche, insbesondere Aufwendungsersatz- oder Schadensersatzansprüche wegen Mangel- oder Mangelfolgeschäden, gelten die Haftungsbeschränkungen gem. § 11.
Bei Kunststoff-Mahlgut und Regranulat stellen geringe Verunreinigungen sowie leichte Schwankungen des Farbtons keinen Mangel dar und berechtigten nicht zur Beanstandung.
Sofern ein Produkt für den Kontakt mit Lebensmitteln verwendet werden soll, ist die Eignung des Materials für das konkrete Lebensmittel vorab vom Vertragspartner in eigener Verantwortung zu überprüfen.
§ 11 Allgemeine Haftungsbeschränkungen
Die LIROH GmbH haftete für Schadens- oder Aufwendungsersatz nur, soweit ihr, seinen leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit oder eine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit zur Last fällt.
Unberührt bleibt die verschuldensunabhängige Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie die Haftung für die Erfüllung einer Beschaffenheitsgarantie.
Unberührt bleibt auch die Haftung für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten; die Haftung ist insoweit jedoch außer in den Fällen des Nr. 1 auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden beschränkt. Unter wesentlichen Vertragspflichten sind die grundlegenden, elementaren Pflichten aus dem Vertragsverhältnis zu verstehen, die in besonderer Weise für die ordnungsgemäße Durchführung oder Erfüllung des Vertrages von Bedeutung sind oder das zwischen den Parteien bestehende Vertrauensverhältnis ganz wesentlich beeinflussen, insbesondere also die Erfüllung von Lieferpflichten und wichtigen Hinweispflichten.
In anderen Fällen des Verzugs wird die Haftung der LIROH GmbH für den Schadensersatz neben der Leistung auf insgesamt 5 % und für den Schadensersatz statt der Leistung (einschließlich des Ersatzes vergeblicher Aufwendungen) auf insgesamt 30 % des Wertes der Lieferung begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Vertragspartners sind - auch nach Ablauf einer uns gesetzten Frist zur Leistung - ausgeschlossen.
Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
§ 12 Datenschutz
Der Vertragspartner ist damit einverstanden, dass zum Zwecke der Rechnungslegung sowie bei Barauszahlungen personenbezogene Daten durch Vorlage von Ausweisdokumenten erfassen und entsprechend den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) speichern.
Die LIROH GmbH verwendet die Bestandsdaten des Vertragspartners ausschließlich zur Abwicklung des jeweiligen Vertrages. Alle Daten werden unter Beachtung der einschlägigen Vorschriften der Bundesdatenschutzgesetze gespeichert und verarbeitet. Eine Weitergabe personenbezogener Daten an Dritte erfolgt ausschließlich an die im Rahmen der Vertragsabwicklung beteiligten Dienstleistungspartner, wie z.B. an den mit der Lieferung beauftragten Logistik-Partner und das mit Zahlungsangelegenheiten beauftragte Kreditinstitut.
Mit dem Vertragsschluss erklärt sich der Vertragspartner mit der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung seiner personenbezogenen Daten entsprechend den vorgenannten Hinweisen einverstanden.
Nach dem BDSG hat der Vertragspartner ein Recht auf unentgeltliche Auskunft über die gespeicherten Daten sowie ggf. ein Recht auf Berichtigung, Sperrung oder Löschung dieser Daten. Bei Fragen zur Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung der personenbezogenen Daten, bei Auskünften, Berichtigung, Sperrung oder Löschung von Daten sowie Widerruf erteilter Einwilligungen wendet sich der Vertragspartner an die LIROH GmbH (s.o.).
Sofern die gespeicherten personenbezogenen Daten unrichtig sind, werden die Daten auf einen entsprechenden Hinweis des Vertragspartners selbstverständlich berichtigt. Der Vertragspartner hat ferner das Recht, die Einwilligung in die Speicherung in die personenbezogenen Daten jederzeit mit Wirkung für die Zukunft zu widerrufen. Im Falle einer entsprechenden Mitteilung werden die zu dem Vertragspartner gespeicherten personenbezogenen Daten gelöscht, es sei denn, die betreffenden Daten werden zur Erfüllung der Pflichten des geschlossenen Vertragsverhältnisses noch benötigt oder gesetzliche Regelungen stehen einer Löschung entgegen.
§ 13 Geheimhaltung
Der Vertragspartner ist verpflichtet, alle nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Informationen bzw. Kenntnisse, die durch die Geschäftsbeziehung zwischen der LIROH GmbH und dem Vertragspartner bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu wahren.
Der Vertragspartner darf nur nach der vorherigen Zustimmung der LIROH GmbH mit der gemeinsamen Geschäftsbeziehung werben.
§ 14 Gerichtsstand, anwendbares Recht
Die LIROH GmbH und der Vertragspartner vereinbaren den Gerichtsstand Lemgo.
Hinsichtlich aller Rechte und Pflichten aus dem mit uns abgeschlossenen Vertrag findet deutsches Recht Anwendung. Das UN-Kaufrecht (CISG) wird ausdrücklich ausgeschlossen.
§ 15. Salvatorische Klausel
Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, sind die Vertragsparteien verpflichtet, bezüglich der unwirksamen Teile Regelungen zu treffen, die dem wirtschaftlich gewollten Ergebnis am nächsten kommen.
(Stand 02/2025)